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BFH, 27.09.1960 - I 58/60 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einordnung als Erbbauzinsen bei keiner Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Erbbaurechts
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 71, 592
- BStBl III 1960, 470
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- RFH, 10.10.1939 - I 38/39
Auszug aus BFH, 27.09.1960 - I 58/60 U
Erbbauzinsen gehörten zu den dauernden Lasten im Sinne des § 8 Ziff. 2 GewStG (Urteil des Reichsfinanzhofs I 38/39 vom 10. Oktober 1939, RStBl 1940 S. 357, Slg. Bd. 47 S. 325).Der Reichsfinanzhof mißbilligte im Urteil I 38/39 vom 10. Oktober 1939, RStBl 1940 S. 357, Slg. Bd. 47 S. 325, ohne nähere Begründung die Auffassung der Vorinstanz, daß die kapitalisierte Erbbauverpflichtung und die Erbbauzinsen Dauerschulden und Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Ziff. 1 GewStG darstellten, und erklärte unter Hinweis auf § 9 der Verordnung über das Erbbaurecht, daß die Erbbauzinsen zu den dauernden Lasten im Sinne des § 8 Ziff. 2 GewStG gehörten.
Im Urteil des Reichsfinanzhofs I 38/39 verzögerte sich die Eintragung des Erbbaurechts offenbar deshalb, weil die Baugenehmigung für den den Gegenstand des Erbbaurechts bildenden Bau noch nicht vorlag.
- VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20
Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde …
Eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter läge etwa vor, wenn ein gegen einen Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch durch eine willkürliche, unhaltbare Entscheidung zurückgewiesen worden wäre (vgl. VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f. m. w. N.). - BFH, 06.10.1976 - I R 238/74
Zurückverweisung an das FG, wenn im berichtigenden Bescheid keine Rechtsgrundlage …
Der Fall, daß bei Abschluß des Erbbauvertrages mit der bürgerlich-rechtlichen Entstehung eines Erbbaurechts in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1960 I 58/60 U, BFHE 71, 592, BStBl III 1960, 470), liegt hier nicht vor. - BFH, 05.03.1969 - I R 11/67
Wassernutzungsentgelt - Öffentliche Gewässer - Gemeingebrauch - Laufender …
Anders als die Erbbaulast (siehe BFH-Urteil I 58/60 U vom 27. September 1960, BFH 71, 592, BStBl III 1960, 470) und das Altenteil (Auszugsrecht, Leibgedinge), die auf privatrechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen, sind ihrem Charakter nach Deich-, Kirchen- und Schullasten dem Entgelt für die Wassernutzung vergleichbar, ebenso Konzessionsabgaben, soweit diese nicht neben dem Entgelt für die Erlaubnis einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zugleich eine Abgeltung für den Verzicht der Gemeinde einschließen, ein dem vom Berechtigten betriebenen gleichartiges Unternehmen in eigener Regie zu betreiben.